Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit letzter Woche informieren wir unsere Patienten auf unserer Website wie wir Zeiten der Corona-Pandemie mit dieser Situation umgehen. Diesbezüglich möchten wir Sie auch darauf hinweisen, das die KVNO am 24.3.2020 die neuen Richtlinien des Robert-Koch-Insituts veröffentlicht hat.

Diese finden Sie nachfolgend:

RKI veröffentlicht neue Kriterien

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat am 24. März 2020 seine Kriterien zur Verdachtsabklärung angepasst. Danach sollen nur Personen mit Symptomen auf das
Coronavirus getestet werden, insbesondere solche, die zu einer Risikogruppe gehören. Zu den Fällen, die weiterhin labordiagnostisch abgeklärt werden, gehören Personen mit akuten respiratorischen Symptomen, die in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten. Der Aufenthalt in einem Risikogebiet spielt dabei keine Rolle mehr. Zudem soll ein Test erfolgen, wenn es klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie gibt.

Test für symptomatische Praxismitarbeiter

In den Empfehlungen werden jetzt auch Beschäftigte in Arztpraxen, im Pflegebereich und Krankenhaus besonders berücksichtigt. Dort Tätige müssen bei akuten respiratorischen Symptomen auf das SARS-CoV-2 getestet werden.

Die klinisch-epidemiologischen Kriterien sind in dem Flussschema „COVID-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen“ des RKI aufgeführt. Es beschreibt Schritt für Schritt, wie Ärzte vorgehen sollen – vom Erstkontakt bis ambulanten beziehungsweise stationären Behandlung. Es dient als Orientierungshilfe.

Meldepflicht von begründeten Verdachtsfällen

Die neuen Test-Kriterien spiegeln sich auch in Änderungen für die Meldepflicht von begründeten Verdachtsfällen.

Ein begründeter Verdacht liegt demnach in diesen
beiden Fällen vor:

  • Bei Personen, die akute respiratorischen Symptome zeigen und in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten
  • Bei Personen mit klinischen oder radiologischen Hinweisen auf eine virale Pneumonie, die im Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus auftritt, in der die Person sich aufhält oder aufgehalten hat.

Ärzte müssen alle begründeten Verdachtsfälle an das Gesundheitsamt melden sowie alle bestätigten Infektionen.

RKI-Kriterien für die Testung auf SARS-CoV-2

Laut RKI-Kriterien sollte eine Testung nur bei Vorliegen von Krankheitssymptomen erfolgen und zwar in diesen Fällen:

  1. Akute respiratorische Symptome und Kontakt zu einer infizierten Person in den letzten 14 Tagen
  2. Klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie im Zusammenhang mit einer Fallhäufung in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern
  3. Klinische oder radiologische Hinweisen auf eine virale Pneumonie ohne Hinweis auf eine andere Ursache
  4. Akute respiratorische Symptome bei Risikogruppen (Alter über 60, immunsupprimiert, onkologische Behandlung etc.) oder Beschäftigten im Pflegebereich, in Arztpraxen oder Krankenhäusern
  5. Nur bei ausreichender Testverfügbarkeit: akute respiratorische Symptomen ohne Risikofaktoren

Die Konstellationen 1 und 2 gelten als begründeter Verdachtsfall und müssen dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Kassen übernehmen die Kosten, wenn der Arzt den Test für medizinisch notwendig erachtet.